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Aktuelles2010-145 Hinzuschätzung bei Taxiunternehmen Sind Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt? Taxiunternehmer T betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit insgesamt fünf Konzessionen und Fahrzeugen. Für die Jahre 2004 bis 2006 gab T jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 EUR und einen jährlichen Gewinn in einer Größenordnung von rund 20.000 EUR an, so dass die Einkommensteuer aufgrund der persönlichen Verhältnisse des T, der verheiratet ist und drei Kinder hat, jeweils auf 0 EUR festgesetzt wurde. Nachdem eine bei T durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen – u. a. fehlende Schichtzettel und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge – ergeben hatte, erließ das Finanzamt für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die für T zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000 EUR führten. Das Finanzamt hatte seiner Schätzung auch ein Gutachten eines Sachverständigenbüros über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes zugrunde gelegt. Außerdem hatte das Finanzamt den T unter Hinweis auf § 160 AO aufgefordert, weitere Fahrer und die an diese gezahlten Löhne zu benennen; dieser Aufforderung war T allerdings nicht nachgekommen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgerichts die Klage des T abgewiesen und damit die von der Finanzverwaltung in Bezug auf das Taxigewerbe angewandte Schätzungsgrundlage bestätigt. FG Hamburg, Urteil vom 7.9.2010, Az. 3 K 13/09 [Quelle: taxmail] pk
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