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2010-152

Außerhäusliches Arbeitszimmer

Greift die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht, wenn das Arbeitszimmer nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird?

Die Eheleute M und F, Eigentümer eines Zweifamilienhauses, hatten in ihrem Wohngebäude zur Verwaltung ihres umfangreichen Immobilienvermögens von ihrer Wohnung zwei Zimmer mit WC und Flur – insgesamt 88 qm – als sog. Bürotrakt abgetrennt, der nur durch einen separaten Eingang und über ein separates Treppenhaus erreichbar war. M und F machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 für dieses Büro Aufwendungen in Höhe von 21.379,23 EUR als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Von diesen Kosten erkannte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 jedoch lediglich den Höchstbetrag aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG für häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR je Ehegatten an. Nach einem für die Eheleute erfolglosen Einspruchsverfahren folgte das Finanzgericht der Ansicht des Finanzamts jedoch nicht, sondern gab den klagenden Ehegatten Recht.
 
FG Köln, Urteil vom 9.9.2010, Az. 10 K 944/06

[Quelle: taxmail]

pk