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2010-155

Gewerbliche Zeichnungen

Unterliegt die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem Regelsteuersatz?

Ehemann M ist als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst als Tätowierer zu arbeiten. Er erstellt nach Kundenwunsch Tätowiervorlagen, die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio seiner Ehefrau F vornehmen. In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 erklärte der M die aus der Erstellung von Tattoo-Vorlagen erzielten Umsätze in Höhe von 10.313 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt diese mit dem Regelsteuersatz versteuerte. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beharrte der M mit seiner Klage beim Finanzgericht auf einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes: Schließlich liege der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im künstlerischen Bereich. Die von ihm gefertigte Tattoo-Vorlage werde dem Kunden gegen Bezahlung ausgehändigt, dieser könne dann damit verfahren, wie er will; er könne das Tattoo einerseits im Studio seiner Ehefrau anfertigen lassen oder aber andererseits zu einem anderen Tätowierer gehen. Bei seiner Tätigkeit als Tattoo-Zeichner handele es sich daher um die Lieferung eines Kunstgegenstands – mit der Konsequenz einer ermäßigten Besteuerung. Vorherrschend und prägend sei dabei der künstlerische Eindruck, die praktische Nutzungsmöglichkeit dagegen nur zweitrangig. M erschaffe Werke im Sinne des Urheberrechts, jedes Werk werde durch seine Persönlichkeit geprägt. Mit seiner Klage beim Finanzgericht hatte er dennoch keinen Erfolg.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2010, Az. 6 K 1433/08

[Quelle: taxmail]

pk